Funktion

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Gebührenerfassung

und

Rechnungsstellung


GebVN 169.81 vom 01.06.2021



1. Gebühr nach gestaffeltem Rahmentarif

(GebVN Art. 1a, Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1)


Für die Berechnung der tarifierten Gebühr gem. den Anhängen 1, 2 und 4 steht Ihnen der Comcona Tarifrechner zur Verfügung. 



Er berechnet die Gebühr gem. Ihren Eingaben und vorgenommenen Einstellungen und erstellt den anforderungskonformen Eintrag in der Leistungserfassung.


Die Grundsätze für die Rechnungsstellung (GebVN Art. 6 Abs. 1-6) und die Begründungspflicht bei Rechnungsstellung (GebVN Art. 6a Abs. 1) werden durch den Tarifrechner ab Version 6 in Comcona Reporting und Billing ab Version 6 vollumfänglich unterstützt.




2. Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand

(GebVN Art. 1a, Abs. 2 und GebVN Art. 3a)


Comcona Reporting ermöglicht ab Version 6 die Erfassung der geforderten Personalkategorien und Stundenansätze in der Sektion Daten


Die Grundsätze für die Rechnungsstellung (GebVN Art. 6 Abs. 1-6) und die Begründungspflicht bei Rechnungsstellung (GebVN Art. 6a Abs. 2) werden durch Comcona Reporting und Billing ab Version 6 vollumfänglich unterstützt.





Angefangene Arbeiten übertragen



Menü System - angefangene Arbeiten übertragen


Beim Übertragen der angefangenen Arbeiten wird in der Finanzbuchhaltung für alle Klienten der Wert "Leistungen aktuell" im entsprechenden Konto gesetzt. Dieser Wert kann auch in Comcona Finance beim Bearbeiten des Kontenplans geändert werden.


Sie können alle bisher erfassten Gebühren übertragen, nur Gebühren bis zu einem bestimmten Datum oder "Leistungen aktuell" auf null setzen.






Deckungsnachweis vorbereiten



Zuerst werden die angefangenen Arbeiten mit der oben beschriebenen Methode auf das Stichdatum des zu generierenden Deckungsnachweises übertragen. Anschliessend wird der Deckungsnachweis in Comcona Finance in gewohnter Manier erstellt. Sh. Notariatsfunktionen Finance.


Nicht benötigte Leistungsaufrechnungen können dann direkt im Deckungsnachweis manuell reduziert oder nullgestellt werden.


Es ist zu beachten, dass nur nicht-archivierte Einträge übertragen werden. Dies kann beim Erstellen eines früheren Deckungsnachweises eine Rolle spielen: Damals aufgerechnete Leistungen könnten inzwischen abgerechnet und die zugehörigen Gebühreneinträge archiviert sein.


Wenn zur Erreichung der Deckung keine Verrechnung von Leistungen notwendig ist, empfiehlt sich das Nullstellen der angefangenen Arbeiten. Dadurch sind bei der Revision des betreffenden Abschlusses keine weiteren Dokumente mehr bereitzustellen.